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Ferienwohnungsvermietung – Bekanntgabe der Mieteranschriften

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Bundesgerichtshof
Az: III ZR 148/06
Urteil vom 08.02.2007

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Wolgast entstandenen Mehrkosten zu tragen hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel U. . Er schloss am 4. September 1995 mit der Beklagten einen „Vermietungs-Vermittlungsvertrag“, in dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler „im Namen und für Rechnung des Vermieters“ Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Nach dem Vertrag erhält die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet.

Im Jahr 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vorlage der entsprechenden Mietverträge. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht waren.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein Begehren erstinstanzlich auf das Jahr 2004 erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht für das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hierüber hat das Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem Schlussurteil hat es einen Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Mieteranschriften und Herausgabe der Originalmietverträge verneint. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist – wie auch die Revision nicht in Abrede stellt – als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. […]


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