Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtkosten für Fortbildungsmaßnahme als Werbungskosten absetzbar?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 66/05
Urteil vom 10.04.2008
Vorinstanz: Hessisches FG, Az.: 1 K 1313/05, Entscheidung vom 23.09.2005 (EFG 2006, 101)

Leitsatz:
Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres (2003) zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Vollbeschäftigung nahm er an einer Bildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur an der Beruflichen Schule in X teil. Die Bildungsmaßnahme hatte am 1. August 2000 begonnen und sollte Ende Juli 2004 beendet sein. Der Kläger besuchte die Bildungsstätte dienstags und freitags nach Feierabend jeweils von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr.
In der Einkommensteuer-Erklärung des Streitjahres machte der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bildungsmaßnahme Aufwendungen in Höhe von 2 672 € als Werbungskosten geltend und zwar Fahrtkosten nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 2 480 € (106 Tage x 78 km x 0,30 €) sowie Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 192 € (32 Samstage x 6 €).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) sah die Bildungseinrichtung als weitere regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) an. Das FA berücksichtigte deshalb nur die Entfernungspauschale in Höhe von 1 612 €. Mehraufwendungen für Verpflegung ließ es außer Ansatz. Derartige Aufwendungen könnten nur für die ersten drei Monate der Bildungsmaßnahme berücksichtigt werden; der Dreimonatszeitraum sei aber bereits im Kalenderjahr 2000 abgelaufen.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv