Nach § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von 40,00 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn das Mobilfunktelefon lediglich als Navigationsgerät in der Hand gehalten und bedient wird. Begründet wird dies damit, dass der jeweilige Autofahrer beide Hände „frei“ haben soll, um seine „Fahraufgabe zu bewältigen“ (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: III-5 RBs 11/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OLG Düsseldorf – Az.: 21 U 4/19 – Urteil vom 26.11.2019 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.01.2019 aufgehoben, soweit in diesem der Antrag des Klägers zu Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 28.01.2013, die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen […]