BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 67/04
Urteil vom 15.9.2005
Leitsätze:
1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.
2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater des 1982 geborenen Sohnes C. C schloss die Schulausbildung nach Ablegung des Abiturs zum Ende des Schuljahres am 31. Juli 2001 ab. Bis zur Einberufung zum Zivildienst am 2. April 2002 war er bei einer Firma beschäftigt. Nach Abschluss des Zivildienstes am 14. Februar 2003 war er bis zum 20. März 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 15. Februar bis 22. April 2003 erhielt er Krankengeld in Höhe von insgesamt 2 917,85 EUR. Vom 6. Mai bis 30. September 2003 arbeitete er als Betriebshelfer aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses, aus dem er einen Brutto-Arbeitslohn von 8 239,88 EUR bezog. Die Arbeitszeit betrug 37 Wochenstunden. Zum Wintersemester im Oktober 2003 begann er mit dem Studium der Physik.
Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für C ab Februar 2003 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit der Begründung ab, die voraussichtlichen Einkünfte des C betrügen rund 10 803 EUR, so dass die Einkunfts- und Bezügegrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) von 6 589 EUR (7 188 EUR x 11/12) überschritten werde.
Mit Schreiben vom 30. November 2003 bat der Kläger, das Kindergeld ab Oktober 2003 zu bewilligen. Die Familienkasse wertete dieses Schreiben als Einspruch, den es als unbegründet zurückwies.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Fami[…]