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Betriebsbedingte Kündigung – Wirksamkeit bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 232/20 – Urteil vom 19.05.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.01.2021, Az. 5 Sa 232/20, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 18.06.2020, Az. 7 Ca 83/19, abgeändert und

1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2019 aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Center Manager Airfield

Operations Services weiterzubeschäftigen,

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019,

b) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2019,

c) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2019,

d) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020,

e) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020,

f) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020,

g) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2020,

h) € 4.023,35 brutto abzüglich Arbeitslosengeldes iHv. € 1.654,20 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2020 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigungs- oder Wiedereinstellungsansprüche sowie über Annahmeverzugsvergütung.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten, der Betreibergesellschaft des Flughafens, beschäftigt. Er hat die Meisterprüfung abgelegt und wurde als Kraftfahrzeugmechaniker-Meister eingestellt; seit November 2009 wurde er als Betriebsleiter der Kfz-Vorfe[…]


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