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Verkehrsunfall auf Feldweg bei Linksabbieger mit überholendem Kraftfahrzeug

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Der ungewöhnliche Verkehrsunfall: Verletzung von Sorgfaltspflichten und Schmerzensgeldansprüche
Bei diesem Verkehrsunfallfall auf einem befahrbaren Wirtschaftsweg handelt es sich um eine ungewöhnliche Situation, in der eine Abbiegeaktion und ein Überholmanöver auf einem Feldweg aufeinandertreffen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, ob die höchste Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers gemäß § 9 Abs. 5 StVO verletzt wurde und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 13/18 >>>

Sorgfaltspflichten und Verantwortung im Straßenverkehr
Laut dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts besteht eine besondere, höchste Sorgfaltspflicht für Abbieger. Wer diese Pflichten missachtet und durch eine verkehrswidrige Abbiegeaktion einen Unfall verursacht, haftet grundsätzlich allein für den entstandenen Schaden. Im konkreten Fall kollidierte einLinksabbieger mit einem überholenden Fahrzeug, was zu erheblichen Schäden und Verletzungen führte. Der BGH hat in einem Urteil vom 25. März 1969 entschieden, dass dem Überholenden in solchen Fällen keine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird.
Schmerzensgeldansprüche und deren Berechnung
Im vorliegenden Fall wurde den beiden Zeuginnen FF und GG Schmerzensgeld zugesprochen, und zwar in Höhe von 300,- EUR bzw. 200,- EUR. Die Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Art und Dauer der Verletzungen sowie das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung. Bei der Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes spielten in diesem Fall die Beschwerden der Zeuginnen eine entscheidende Rolle.
Beweisschwierigkeiten bei Beschwerden ohne objektivierbare Befunde
Die Zeuginnen klagten über Beschwerden infolge einer HWS-Distorsion, einer Verletzung der Halswirbelsäule, für die es oft keine objektivierbaren Befunde gibt. Die Beklagten argumentierten, dass der Zeitablauf zwischen Unfall und Arztbesuch gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Zeuginnen erst einen Arzt aufsuchten, als die Beschwerden nicht nachließen, was plausibel erscheint.
Abschließende Bewertung des Gerichts
Abschließend urteilte das Gericht, dass das Verhalten der Zeuginnen, ihren Schmerzensgeldanspruch nicht vorprozessual geltend zu machen, ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegensteht. Sie verschafften sich dadurch keinen unbilligen Vorteil. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass auch ei[…]


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