BGH
Az: IV ZB 16/10
Beschluss vom 09.03.2011
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2011 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2010 durch Beschluss nach § 74a FamFG zurückzuweisen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. März 2011.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach sie jeweils zu 1/2 Erben ihrer am 11. Juli 2009 verstorbenen Schwester geworden sind. Die Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit Hans Wilhelm .. . , mit dem sie am 10. Juli 1975 einen notariell beurkundeten Erbvertrag schloss. In diesem setzten der Ehemann die Erblasserin zur Alleinerbin und die Erblasserin die beiden Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe – die Beteiligte zu 3 sowie eine vorverstorbene Schwester – zu ihren Erben ein. Ferner vermachte die Erblasserin den Beteiligten zu 1 und 2 die „Grundbesitzbeteiligung“ an einem ihr gehörenden Grundstück. Die Vertragsparteien behielten sich ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag nicht vor. Nach dem Tod ihres Ehemannes am 9. Januar 1988 schlug die Erblasserin die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Im Dezember 1994 heiratete sie erneut und schloss mit ihrem zweiten Ehemann verschiedene Erbverträge. Nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes errichtete die Erblasserin am 10. Mai 2001 ein notarielles Testament, in welchem sie die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 einsetzte. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nach § 74a Abs. 1 FamFG sind gegeben.
1.
Sollte das Beschwerdegericht eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage beabsichtigt haben, wie die Grenzen zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Rechtsirrtum im Rahmen der Erbvertragsanfechtung zu beurteilen sind, wäre d[…]