OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 19 U 5114/03
Urteil vom 05.02.2004
Vorinstanz: LG München – Az.: 34 O 17292/03
Endurteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 34. Zivilkammer, vom 6.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Begründung
Der Senat begründet das Urteil gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 2, 160 Abs. 5 ZPO als Anlage zu Protokoll wie folgt:
Der Kläger verlangt im Wege des Arrestes vom Beklagten die Herausgabe eines Pkw an einen Sequester zur Sicherung seines angeblichen Übereignungsanspruches. Diesen Pkw ersteigerte der Kläger am 11.9.2003 unter Verwendung einer fremden Kennung (sog. „Mitgliedsname“) über die Internetplattform R wobei der Beklagte das Fahrzeug seinerseits unter einer fremden U-Kennung angeboten hatte.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger trägt insbesondere vor, er habe ebenso wie der Beklagte mit Einverständnis der Inhaberin der jeweiligen H-Kennung gehandelt. Im übrigen sei ihm der Anspruch abgetreten worden und hinsichtlich des Beklagten liege ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Außerdem sei ein Kaufvertrag jedenfalls nachträglich geschlossen worden.
Die im Berufungsverfahren gestellten Anträge ergeben sich aus dem Protokoll. Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis für voll und in der Begründung für weitgehend zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für[…]