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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Geldentschädigung bei negativer Ebay-Bewertung?

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AG Aschaffenburg, Az.: 116 C 89/15, Endurteil vom 11.05.2015

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 folgendes
Endurteil
1. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 135,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2015 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und der Beklagte 10% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.310,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ebay-Bewertung in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 26.08.2008 unter dem Namen … gewerblicher Verkäufer auf dem Online-Marktplatz ebay. Am 30.10.2014 erwarb der Beklagte unter dem ebay-Mitgliedsnamen „…“ Sicherheitswarnwesten mit Druck. Wegen des genauen Inhalts der Artikelbeschreibung, die dem Kauf zugrunde lag, wird auf Anlage K 2 (Bl. 9 bis 11 d. A.) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte die Westen erhalten hatte, empfand er den Kontrast zwischen Westenfarbe und Schrift als zu gering und bat den Kläger darum, die Schrift nicht in schwarz, sondern in weiß aufzutragen. Dies lehnte der Kläger ab. Nachdem der Kauf dann rückgängig gemacht wurde, bekam der Beklagte nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren unter Einschaltung der Clearingsstelle der Verkaufsplattform ebay den Kaufpreis über den Zahlungsdienst Paypal zurücküberwiesen. Daraufhin bekam der Beklagte vom Kläger folgende Nachricht: „Da Sie eine Rückerstattung auf ihr Paypal Konto erhalten haben, fordern wir Sie nun hiermit auf, die Ware an uns zurück zu senden. Sollte dies nicht in den nächsten 5 Werktagen geschehen, sehen wir uns gezwungen, weitere Schritte zu veranlassen.“.

Daraufhin gab der Beklagte die folgenden zwei Negativbewertungen ab:

Negativbewertung Nr. 1:

„2. Druck schlecht erkennbar, Geld nur durch Paypal. 3. Droht und unfreundlich 6.-“

Negativbewertung Nr. 2.:

„Kauf der unerfreulichen Art. 1. Kundenwunsch ignoriert, dadurch falsche Ware“

Daraufhin beauftragte der Kläger den Klägervertreter damit, wegen der[…]


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