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eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung durch Anbieter – Schadensersatz

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Amtsgericht Gummersbach
Az: 10 C 25/10
Urteil vom 15.06.2010

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz von 3.613,10 € aus §§ 280; 281 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen. Dies steht aufgrund der Gesamtumstände des Falles fest. Die Einstellung des Angebots durch den Beklagten am 05.01.2009 stellte sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthielt darüber hinaus die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Der Kläger nahm dieses Angebot durch sein Gebot vom 06.01.2009 an. Nach den Allgemeinen ebay-Bedingungen, die zur Auslegung der vom Beklagten und vom Kläger abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden können (BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556), einigten sich die Parteien gleichzeitig darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden – hier dem Kläger – ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte.
Der Beklagte war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung ist zum Einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt. Der Abbruch einer Auktion ist aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann (KG NJW 2005, 1053). Beide Alternativen trafen hier nicht zu.
Die vom Beklagten gewählte und von ebay vorgegebene Abbruchmöglichkeit, nämlich dass der Bieter sein Gebot zurückgezogen hätte, lag unstreitig nicht vor. Die Behauptung des Beklagten, er habe diese Begründung gewählt, weil er der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn er hatte bewusst eine Auktion auf einer englischsprachigen ebay-Seite gewählt.
Dem Beklagten stand aber auch kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zur Seite.
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