SG Neuruppin – Az.: S 26 AS 298/18
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 257,86 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 391,64 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 311,87 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers zu 2. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 211,83 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 321,72 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 265,44 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers zu 3. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 96,38 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 146,38 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 122,45 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten die Klägerin zu 1. betreffenden Erstattungsverfügung verurteilt, der Klägerin zu 1. noch einen Betrag in Höhe von 10,03 Euro zu gewähren.
Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarte Erstattungsverfügung wird, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft, im Umfang eines Betrages von 37,63 Euro aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten den Kläger zu 3. betreffenden Erstattungsverfügung verurteilt, dem Kläger zu 3. noch einen Betrag in Höhe von 2,28 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten – dem Grunde nach – zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit st[…]