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Geschwindigkeitsmessung – fehlende Schulung der Messbeamten in der aktuellen Version des Geschwindigkeitsmessgeräts

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AG Castrop-Rauxel, Az.: 6 OWi – 267 Js 2376/16 – 334/16, Urteil vom 03.02.2017

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst (41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5 BKat).
Gründe
I.

Die am ….. in ….. geborene Betroffene verfügt über geregelte Einkommen- und Familienverhältnisse und ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zu Überzeugung des Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest: Am 10.03.2016 gegen 10:05 Uhr befuhr die Betroffene mit dem PKW Opel, amtliches Kennzeichen …. die Bundesautobahn 42 in Castrop-Rauxel, Kilometer 57,600 in Fahrtrichtung Dortmund. Die mit dem gültig geeichten Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 3.7.4 durchgeführte Messung ergab einen Messwert in Höhe von 113 km/h, abzüglich Toleranz also eine vorwerfbare Geschwindigkeit i.H.v. 109 km/h. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten X entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt an dem von der Betroffenen befahrenen Autobahnabschnitt 80 km/h, angeordnet durch beidseitige Verkehrszeichen 274. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den Geschwindigkeitsverstoß hätte die Betroffene erkennen können und müssen.

Dem Messgerät Poliscan Speed wurde im Jahr 2006 erstmals von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Bauartzulassung zur Eichung erteilt.

III.

Dies ergibt sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, im Übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen.

1.

Die Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt, die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit aber bestritten. Die Verteidigung ist ferner der Ansicht, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil das Messgerät Poliscan Speed keine Konformitätsbescheinigung nach dem Mess- und Eichgesetz aufweise.

2.

Die der Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit ergibt sich aus den übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

a)

Die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aus dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen genommenen Beschilderungsplan Bl. 6 der Akte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass zum Tatzeitpunkt sich an der Messstelle auf Kilometer 57,600 beidseitig durch das Verkehrszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbeschränkung i.H.v. 80 km/h angeord[…]


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