Die Klauseln in Erdgassonderverträgen: „Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor oder Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.“ halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVB-GasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kündigung vom Vertrag lösen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2009, Az.: VIII ZR 320/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm – Az.: 18 U 91/22 – Urteil vom 19.01.2023 Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.3.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag von 8.385,07 Euro ab dem 7.4.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Es […]