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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

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OLG Rostock – Az.: 4 U 32/19 – Beschluss vom 08.11.2019

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.01.2019, Aktenzeichen 2 O 383/18 (1), wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Rostock und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu … € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 24.09.2015 zu der UR-Nr. … des Notars Dr. … in … das Hausgrundstück unter der Anschrift … straße , … . An dem Objekt waren von den Beklagten zu 1) bis 3) zuvor in unterschiedlichem Umfang und mit verschiedenen Gegenständen Arbeiten im Dachbereich im Auftrag der Veräußerer durchgeführt worden. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher die Grundstücksverkäufer unter Verweis auf ein Gutachten zu Mängeln an der Horizontalsperre Gewährleistungsansprüche unter anderem gegen den Beklagten zu 1) an die Kläger abtraten. In einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Schreiben vom 04.07.2016 erklärten die Veräußerer des Grundstücks weiterhin, dass sie „alle Gewährleistungsansprüche, die das Haus in der …, betreffen“, an die Kläger abträten; das Schreiben werde „Herrn … “ zugesandt, damit er die Chance habe sich zu melden und Schäden zu beseitigen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.08.2016 forderten die Kläger den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 12.08.2016 erfolglos auf, Mängel seiner Arbeiten an dem streitgegenständlichen Objekt unter anderem im Bereich des Daches zu beseitigen.

Die Kläger haben nach der Durchführung eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens Ansprüche gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Sie haben behauptet, die von den Beklagten durchgeführten Dacharbeiten seien gemäß den Feststellungen des in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens mangelhaft; die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich auf ca. … €. Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschu[…]


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