BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1345/03
Beschluss vom 22.08.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den so genannten „IMSI-Catcher“ (§ 100 i StPO).
I.
1.
Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) wurde § 100 i StPO in die Strafprozessordnung eingeführt. Die Vorschrift lautet in der derzeit geltenden Fassung:
(1) Durch technische Mittel dürfen zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre; § 100f Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters zur Eigensicheru[…]