LG Berlin – Az.: 64 S 340/20 – Beschluss vom 14.04.2021
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – xxxxx – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungserklärung vom 3. Juni 2020 nicht beendet. Die ausdrücklich an alle drei Hauptmieter gerichtete Kündigungserklärung dürfte im Hinblick auf die in § 16 des Mietvertrages vorgesehene gegenseitige Empfangsvollmacht zwar nicht schon formell unwirksam geblieben sein. Es fehlt aber materiell an einem hinreichend schwerwiegenden Verstoß aller drei Mitmieter gegen die vertraglichen Pflichten, der nach § 543 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 BGB oder § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Beendung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte.
Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass alle drei Hauptmieter bei Zugang der Kündigungserklärung allenfalls wegen eines Betrages von insgesamt 820,38 € in Zahlungsverzug waren; ob dies hinsichtlich des Untermietzuschlags von insgesamt 230,04 € tatsächlich der Fall war, erscheint nach dem Tenor des Urteils LG Berlin – 64 S 266/18 – vom 21. August 2019 (vgl. Anlage K3) zweifelhaft, da jedenfalls seit Klageerhebung offenbar nur zwei, nicht aber zumindest drei Untermieter in der Wohnung wohnen. Ebenfalls zu Recht steht das Amtsgericht auf dem Standpunkt, dass der Zahlungsrückstand, der gerade etwa zwei Drittel einer Monatsmiete ausmachte, mangels qualifizierter Abmahnung oder auch nur nachgewiesener Mahnung weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erforderte. Der Betrag erreichte ungeachtet der Dauer des Verzugs die Erheblichkeitsschwelle nicht, und es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagten ihre Zahlungen arglistig oder wider besseren Wissens verkürzten. Der Klägerin war es unter diesen Umständen zuzumuten, die Beklagten zunächst abzumahnen, statt sogleich die Kündigung des Mietverhältnisses als ultima ratio aller ve[…]