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Arbeitsunfall – Voraussetzungen einer Anerkennung psychischer Schäden

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 24/16 – Beschluss vom 13.06.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 28. März 2013 über den 12. Juni 2013 hinaus.

Die 1969 geborene Klägerin war beim Landesbetrieb Gebäudereinigung H. als Reinigungskraft beschäftigt, als sie im Rahmen dieser Tätigkeit am 28. März 2013 in einer Schuldusche ausrutschte und stürzte. Im Bericht des von der Klägerin am selben Tag nach Abbruch der Arbeit aufgesuchten Durchgangsarztes Dr. W. hieß es, sie sei auf den Rücken gefallen und es bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne äußere Verletzungszeichen, ohne Prellmarke und ohne Hämatombildung. Knöcherne Verletzungen lägen nach dem Röntgenergebnis nicht vor. Dr. W. diagnostizierte eine Rückenprellung. Arbeitsfähigkeit bestehe voraussichtlich wieder ab dem 4. April 2013.

In der Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin vom 25. April 2013 wurde angegeben, die Klägerin sei auf die linke Seite gefallen und habe sich den Rücken und ihr linkes Knie geprellt.

Die Klägerin, die am 4. April 2013 vorübergehend die Arbeit wieder aufgenommen hatte, stellte sich zunächst am 17. April 2013 wieder bei Dr. W. vor. In seinem Nachschaubericht vom Folgetag berichtete dieser, dass die Klägerin noch über Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit endgradigem Funktionsschmerz klage. Sensomotorische Ausfälle bestünden nicht. Es wurde Krankengymnastik verordnet und Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 25. April 2013 angenommen.

Bei fortbestehenden Beschwerden suchte die Klägerin am 4. Juni 2013 erneut Dr. W. auf und gab in die linke Hüfte und bis zum Knie ausstrahlende Schmerzen an. Der Durchgangsarzt veranlasste ein MRT der Lendenwirbelsäule, das am 10. Juni 2013 erstellt wurde und keinen Hinweis auf ein posttraumatisches Frakturgeschehen erbrachte. Festgestellt wurden eine Protusion im Bereich L5/S1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 rechts und multisegmentale mittelgradige Facettengelenksarthrosen.

Daraufhin erklärte Dr. W. die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem 12. Juni 2013 für beendet. Die weitere Behandlung solle zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Die Klägerin und ihr Arbeitgeber beendeten das Arbei[…]


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