Landgericht Köln
Az.: 9 S 289/02
Urteil vom 16.04.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Wipperfürth, Az.: 9 C 307/02
Leitsätze:
1. Eine mittels automatischer Antwortfunktion („Auto-Reply“) erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbieters. Ob durch sie der Vertrag zustandekommt, hängt von der Auslegung ihres Inhalts ab.
2. Lautet die Erklärung dahin, der Auftrag werde umgehend ausgeführt, so liegt darin eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung.
3. Die Erklärung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Einstellung der Preise in das Internet sei dem Verkäufer ein Irrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB unterlaufen, weil dieser Irrtum nicht „bei Abgabe der Willenserklärung“ vorgelegen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.10.2002 – 9 C 307/02 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen fabrikneuen Projektor Epson EMP-810 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.001,55 EUR zu übergeben und zu übereignen.
Für den Fall, dass die vorgenannte Handlung nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils vorgenommen ist, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.950 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Begründung (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, wobei der dort genannte Klageantrag hinsichtlich der Zug um Zug zu leistenden Zahlung statt auf 3.155 EUR richtig auf 3.001,55 EUR lauten muss (Schriftsatz der Klägerin vom 24.4.2002, Bl. 13 d. A.).
Die Klägerin verfolgt, nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
II.