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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pauschalpreisvereinbarung und Zusatzarbeiten/Stundenlohnarbeiten

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OLG Hamm
Az: 24 W 20/04
Beschluss vom 08.02.2005
Vorinstanz: Landgericht Münster – Az.: 11 O 263/04

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar eine gewisse Aussicht auf Erfolg, es kann aber nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Forderung höher als 5.000,00 € ist und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Soweit der Antragsteller aufgrund des im Dezember 2003 erteilten Auftrags betreffend das Bauvorhaben U einen Restwerklohn in Höhe von 7.856,53 € begehrt, hat er einen Anspruch aus § 631 BGB zwar dem Grunde nach schlüssig vorgetragen. Unstreitig ist ein Gesamtwerklohn in Höhe von 8.238,39 € für die Montage von Trennwänden in der Ebene 2, Abschnitt 18 – 27, sowie Ebene 5, 6 und 7 vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Reduzierung des unstreitig vereinbarten Festpreises von 8.238,39 € auf 7.371,22 € brutto muss dagegen die Beklagte darlegen und beweisen. Das gilt auch für die Vereinbarung eines Einbehalts in Höhe von 10 %.

Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Berechtigung zur Abrechnung von Zusatzarbeiten/Stundenlohnarbeiten in Höhe von 7.000 € netto hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Beweisantritt dargelegt, am 5.01.2004 sei auf der Baustelle zwischen den Parteien persönlich vereinbart worden, dass sowohl Transportkosten als auch Kosten für Räumungsarbeiten nicht im Pauschalpreis enthalten sondern separat abzurechnen gewesen sein sollen. Dieses Vorbringen erscheint entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend substantiiert und damit auch einer Beweisaufnahme zugänglich, da sowohl Ort und Zeit der behaupteten Vereinbarung sowie die an ihr beteiligten Personen und der Gegenstand der separaten Abrechnung, nämlich Räumungs- und Transportarbeiten, vorgetragen werden.

Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschlagszahlung auf die Rechnung betreffend das Bauvorhaben U in Höhe von 8.465,52 € einen Restwerklohnanspruch geltend machen k[…]


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