AG Oldenburg (Holstein), Az.: 25 C 529/13
Urteil vom 21.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 3.289,74 EUR bis zum 22.10.2013 und auf 2.739,74 EUR seit dem 23.10.2013 festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beklagten sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von H. Blatt …, lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses der Gemarkung H., Flur …, Flurstück …/… eingetragenen Grundbesitzes. Zum Erwerb dieser Immobilie schlossen die Beklagten mit der Bxx Bausparkasse am 20.06.2000 zwei Darlehensverträge in Höhe von jeweils 110.000 DM und stellten der Bxx dingliche Sicherheiten.
Zwecks Umschuldung der vorgenannten Darlehen auf günstigere Konditionen wandten sich die Beklagten im Laufe des Jahres 2010 an das W… Service-Center in N. und wurden dort von Herrn S. betreut. Dieser ist selbständiger Handelsvertreter der Klägerin. Im Mai 2010 wurden beide Beklagte bei der Schufa mit einem sog. „Schufa-Scorewert“ im „Bereich A“ und mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,64 % geführt. Hinsichtlich der Schufa-Auskunft wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 26 ff. d.A.).
Parteien schlossen hierauf unter dem 07.05.2010 bzw. 12./05.2010 einen Zwischendarlehensvertrag in Höhe von 116.000 EUR mit einem Sollzinssatz von 3,85 % unter der Darlehensnummer … ab. Die Zinsfestschreibung war bis zum 31.05.2013 vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den als Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d.A.) vorgelegten Vertrag. Zu einer evtl. Nichtabnahme ist in dem Darlehensvertrag zum einen im Angebotsschreiben vom 07.05.2010 auf[…]