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Fristlose Mietvertragskündigung nach Bedrohung des Vermieters mit dem Tode

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Mieterin bedroht Vermieterin mit dem Tod – Kündigung gerechtfertigt
Das Gericht hat im Fall der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Bedrohung des Vermieters entschieden. Die Klägerin, die Vermieterin, hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB, da die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 2, durch verbale Beleidigungen und Drohungen die Pflichten aus dem Mietvertrag schwer verletzt haben. Die Beklagten wurden zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der Prozesskosten verurteilt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 C 80/22 (14)   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Außerordentliche Kündigung: Bestätigt aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung durch die Beklagten.
Verbale Bedrohung und Beleidigung: Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin bedroht und beleidigt.
Einsatz eines Messers: Die Beklagte zu 2 forderte die Herausgabe eines Messers während der Auseinandersetzung.
Glaubwürdigkeit der Zeugen: Die Zeugenaussagen bestätigten die Bedrohung und den Einsatz des Messers.
Keine Selbstverteidigung: Das Verhalten der Beklagten zu 2 war nicht als Selbstverteidigung gerechtfertigt.
Zahlung der Rechtsverfolgungskosten: Die Beklagten müssen 1.134,55 € zahlen.
Kostentragung des Rechtsstreits: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Ende des Mietverhältnisses: Bestätigung des Endes des Mietverhältnisses durch die Kündigung der Klägerin.

Fristlose Kündigung im Mietrecht: Ein komplexes juristisches Thema
(Symbolfoto: BearFotos /Shutterstock.com)

Im Bereich des Mietrechts kommt der fristlosen Kündigung eine besondere Bedeutung zu. Dieses Instrument bietet Vermietern eine rechtliche Handhabe, um auf gravierende Verletzungen der Mieterpflichten zu rea[…]


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