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Wildschadensrecht – Wirksames Vorverfahren bei der Wildschadensanmeldung

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AG Prüm –  Az.: 6 C 10/14 – Urteil vom 15.10.2014

1. Der Bescheid der Streitverkündungsempfängerin vom 13.12.2013, Az.: 2/171-33/09-mü, wird aufgehoben; insoweit wird kein Wildschadensersatz geschuldet.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten und der Streitverkündungsempfängerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Streitverkündungsempfängerin dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftskasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Wildschadensersatz.

Die Kläger haben einen Jagdbezirk gepachtet, in welchem die Beklagte Landwirtschaft betreibt. Die Streitverkündungsempfängerin erließ am 13.12.2013 unter dem Aktenzeichen 2/171-33/09-mü einen Vorbescheid, demzufolge die Kläger für der Beklagten in einer Maiskultur entstandenen Wildschaden in Höhe von 1.038,06 € ersatzpflichtig sind.

Die Kläger behaupten, Anfang August 2013 sei die von der Beklagten bewirtschaftete Parzelle erheblich geschädigt gewesen.

Die Kläger meinen, keinen Wildschadensersatz zu schulden, weil die Beklage einen etwaigen Schaden nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht, angemeldet habe. Zudem habe das behördliche Vorverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt.

Gegen den ihnen am 20.12.2013 zugestellten Vorbescheid haben die Kläger am 09.01.2014 Klage erhoben und beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides der Streitverkündungsempfängerin vom 13.12.2013, Az.: 2/171-33/09-mü, auszusprechen, daß insofern Wildschadensersatz nicht geschuldet ist.

Die Beklagte und die Streitverkündungsempfängerin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Mitte August 2013 habe nur ein geringer Schaden durch Rotwild vorgelegen, nämlich 700-800 von 40.000 qm. Deswegen seien die Kläger um Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden gebeten worden. Am 07.09.2013 sei dann angesichts des inzwischen auf mehrere tausend Quadratmeter vergrößerten Schadens eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt. Die Kläger seien über den Abschätztermin informiert[…]


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