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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 46/18 – Beschluss vom 04.07.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts… – Grundbuchamt – vom 20. März 2018, Gz. … Blatt 8059-24, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.950.236,98 €
Gründe
I.

Der Antragsteller beantragt erneut – entsprechende Anträge waren bereits Gegenstand des vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahrens 5 W 118/15, die durch Beschluss des Senats vom 23. März 2017 zurückgewiesen worden sind – die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er persönlich wieder als Eigentümer in den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern eingetragen wird und der vormals eingetragene Testamentsvollstreckervermerk erneut zur Eintragung gebracht wird. Weiter beantragt er, die vormals in Abteilung III laufende Nr. 1 verzeichnete Grundschuld über 3.032.000 DM wieder einzutragen, jetzt aber zu Gunsten des Schuldners und Voreigentümers Dr. R… R… mit dem Vermerk, dass bezüglich der Grundschuld Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Weiter begehrt der Antragsteller die Eintragung von Sicherungszwangshypotheken über insgesamt 900.000 € aufgrund der Urkunde Nr. …/2010 vom … Dezember 2010 des Notars T… K… in C…, und zwar im Einzelnen in Höhe von 191.000 € in Blatt (f), in Höhe von 344.000 in Blatt (a), in Höhe von 350.000 € in Blatt (b) und in Höhe von jeweils 5.000 € in Blatt (c), Blatt (d) und Blatt (e). Anträge auf Eintragungen von Sicherungszwangshypotheken über insgesamt 900.000 € aufgrund der genannten Urkunde des Notars T… K… waren, allerdings in anderer Verteilung auf die einzelnen Grundbuchblätter, ebenfalls schon Gegenstand des Verfahrens 5 W 118/15. Im Jahr 2008 hatte darüber hinaus eine … & Co. GbR Vermögensverwaltung aufgrund einer weiteren vollstreckbaren Urkunde des Notars T… K… vom … April 2008 (Urkundenrolle Nummer …/08) die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 20.000 € beantragt und in diesem Zusammenhang ebenfalls eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Der Senat hat die gegen die Zurückweisung dieser Anträge gerichtete weitere Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. 5 Wx 35/09) zurückgewiesen. Der Antragsteller ist nach wie vor der Ansicht, die Eintragungen vom … April 2006 und … August 2006 hätten zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, das Grundbuchamt habe bei den Eintragungen die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB nicht beachtet. Bereits im Jahr 2006 h[…]


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