BUNDESFINANZHOF
Az.: IX B 92/01
Beschluss vom 05.11.2001
Vorinstanz: FG Nürnberg
Leitsätze:
1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Normen: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, gaben ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages über eine zu errichtende Eigentumswohnung ab, die sie vermieten wollten. Im Zeitpunkt des Kaufangebots war nur das Kellergeschoss fertiggestellt. Zur Finanzierung ihres Bauvorhabens nahmen die Kläger einen Kredit auf. Als sie keinen Baufortschritt feststellen konnten und der Bauträger die endgültige Baugenehmigung nicht erhielt, unter anderem weil er den dafür erforderlichen Gebührenvorschuss nicht gezahlt hatte, nahmen sie ihr Kaufangebot zurück. Danach hatten die Kläger an die Bank noch Bereitstellungszinsen sowie einen Ablösungsbetrag (Nichtbezugsentschä-digung) zu zahlen. Der Bauträger gab eine Offenbarungsversiche-rung ab. Der Versuch der Kläger, den entstandenen Schaden vom Bauträger ersetzen zu lassen, blieb wegen dessen Mittellosig-keit trotz eines erwirkten Versäumnisurteils erfolglos und führte zusätzlich zu Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) lehnte es ab, bei der Ermittlung der Einkünfte der Kläger aus Vermie-tung und Verpachtung die letzte Rate der Bereitstellungszinsen, die Nichtbezugsentschädigung und die Rechtsverfolgungskosten als vergeb[…]