Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 1 W 50/08
Beschluss vom 23.07.2008
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren, dem sie nach Streitverkündung durch die dortige Antragsgegnerin auf deren Seite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), auszusprechen, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer – der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens (künftig: Antragsteller) – verpflichtet sei, die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Das selbständige Beweisverfahren wegen behaupteter umfangreicher Baumängel an einer vom Antragsteller erworbenen Eigentumswohnung wurde im Oktober 2002 eingeleitet, es wurden ein Sachverständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt; letzteres ging dem Antragsteller am 13.10.2005 zu. Weitere ergänzende Fragen stellte keiner der Verfahrensbeteiligten. Über das Vermögen der Antragsgegnerin des Beweissicherungsverfahrens wurde am 21.10.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Streithelferin hat beantragt, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.01.2007, in dem er den Antrag für unzulässig und rechtsmissbräuchlich hielt; die eingeholten Gutachten hätten die behaupteten Baumängel bewiesen, jedoch sei die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage, dem Beweisergebnis folgend eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme als entbehrlich bezeichnet, da der Antrag gegen den Antragsteller gerichtet sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2008 eine Frist zur Klageerhebung von 6 Wochen gesetzt. Eine Klageerhebung ist nicht erfolgt. Es hat mit Beschluss vom 27.06.2008 dem Antragsteller die der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.07.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
A) Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, da[…]