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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen auf Antrag des Finanzamts

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 261/10 – Beschluss vom 24.08.2011

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 5. November 2010 gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek – lastend auf seinem Miteigentumsanteil – in Abt. III Nr. 7 am 5. November 2010 durch das Grundbuchamt des Amtsgerichts Itzehoe. wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.092.603,85 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der betroffene Grundbesitz besteht aus dem 3.000 m² großen bebauten Flurstück 2/2  (Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) sowie dem 1.518 m² großen Flurstück 2/1 (Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses), jeweils Flur 9 der Gemarkung N..

Der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau…….. erwarben den betroffenen Grundbesitz durch notariellen Kaufvertrag vom 20. September 2007 (UR-Nr. 508/2007 des Notars Rudi W. W. in I.), und zwar gemäß § 1 des Kaufvertrages „untereinander zu je ½“. Die durch den beurkundenden Notar mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 beantragte Eigentumsumschreibung „auf die Käufer zu je ½“ wurde am 29. Februar 2008 vollzogen. Der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. ist in Abt. I Nr. 2.1 gebucht, derjenige seiner Ehefrau in Abt. I Nr. 2.2.

Mit gesiegeltem und unterschriebenem Ersuchen vom 15. September 2010, beim Grundbuchamt eingegangen am 17. September 2010, hat das Finanzamt I. für den Beteiligten zu 2. die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von insgesamt 1.092.603,85 € auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. an dem betroffenen Grundbesitz  beantragt. In dem Ersuchen sind die zu vollstreckenden Abgaben, nämlich Einkommen- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge nebst Säumniszuschlägen für die Jahre 2002 und 2006 aufgeführt. Ferner enthält das Ersuchen unter Hinweis auf § 322 Abs. 3 S. 2 AO die Bestätigung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen vor.

Das Grundbuchamt hat das Finanzamt I. zunächst mit Schreiben vom 17. September 2010 darauf hingewiesen, dass im betroffenen Grundbuch zwei Grundstücke eingetragen seien, so dass eine Verteilung auf beide Grundstücke vorzunehmen bzw. die Belastung nur eines der Grundstücke zu beantragen sei. Mit gesiegeltem und unterschriebenem Schreiben vom 12. Oktober 2010 hat das Finanzamt das Ersuchen dahingehend berichtigt, dass ausschließlich das Grundstück zur laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses belastet werden solle.

Zwischenzeitlich hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2010 auf den Eintragungsantrag des Finanzamtes[…]


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