VG Koblenz
Az: 3 K 1718/05
Urteil vom 24.07.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Löschung in der Architektenliste hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2006, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der am … 1942 geborene Kläger ist Architekt und als solcher aufgrund Beschlusses des zuständigen Eintragungsausschusses der Beklagten seit dem 30. August 1995 in der Architektenliste eingetragen. Er war in der Folgezeit als „freier Architekt“ tätig.
Am 30. September 2002 gab der Kläger vor dem Amtsgericht Koblenz zu einer Reihe von Vollstreckungsaktenzeichen die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
Aufgrund der nichtöffentlichen Sitzung des Eintragungsausschusses bei der Beklagten vom 21. April 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Rücksicht auf die vorgenannten Umstände die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste geprüft werde. Es erging unter anderem ein Auflagenbeschluss, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, seinen derzeitigen Schuldenstand anhand einer detaillierten Aufstellung zu belegen sowie darzustellen, wie er seine Schulden zu tilgen gedenke und ob mit seinen Gläubigern Tilgungsvereinbarungen getroffen seien.
Des Weiteren wurde er um Mitteilung gebeten, womit er seinen Unterhalt bestreite und ob er als freischaffender Architekt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2004 nach. Er gab dabei im Einzelnen auch die Gründe an, die zu den oben genannten Schulden geführt hatten.
Aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers durch den Eintragungsausschuss am 07. Juli 2004, anlässlich der der Kläger Gelegenheit hatte, seine Situation im Einzelnen nochmals darzustellen, sah der Eintragungsausschuss von einer möglichen Löschung der Eintragung zunächst noch ab. Dem K[…]