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Beeinträchtigung Geh- und Fahrrechts durch Errichtung eines Tores – Zulässigkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 15/19 – Urteil vom 02.10.2019

I. Auf die Berufung des Kläger wird das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 240/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Saarbrücken, Grundbuch von K., BI. …, Flur …, Flurstück …/… an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Toranlage zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die an dem Anwesen … pp. unter dem Dach zur Straßenseite hin angebrachte Kamera zu entfernen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Beschilderung vor dem Anwesen … pp. zur Einfahrt auf die Parzelle Gemarkung K., Flur … Nr. …/… mit der Aufschrift und den Symbolen „Zufahrt für Lkw verboten“ zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu ¼ von den Klägern und zu ¾ von den Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die Reichweite einer zugunsten der Kläger an dem Grundstück der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind u.a. Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/…, eingetragenen Grundbesitzes in … pp. (Bl. 253 GA). Der Kläger zu 2) ist weiterhin gemeinsam mit seiner Schwester Miteigentümer des im Grundbuch von K., Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …/… eingetragenen Grundbesitzes (BI. 264 GA). Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundbesitzes … pp., eingetragen im Grundbuch von K., Blatt …, Flur …, Flurstück …/… (BI 282 GA). Das Grundstück der Beklagten grenzt unmittelbar an die …pp. an. Zu Lasten dieses Grundstücks ist in Abteilung 2 des Grundbuches unter lfd. Nr. … eine Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, für den jeweiligen Eigentümer von Flur … Nr. …/…, …/…, …/…, …/…, …/… und …/… gemäß notarieller Bewilligung vom 8. Juli 1964 (BI. 104 f. GA) eingetragen. Die Parzellen Flur … Nr. …/… und …/… wurden im Jahre 1965 zur Parzelle Flur … Nr. …/… vereinigt (BI. 327 f. GA) und nach Blatt 745 übertragen (Bl. 265 GA). Später wurde die Parzelle Flur … Nr. …/… mit weit[…]


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