Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften ist unbefristet

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 BGH
Az.: XI ZR 258/99
Urteil vom 6. Juni 2000 
Vorinstanzen: OLG Dresden – LG Leipzig

BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3;
Abkommen für den Lastschriftverkehr
a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kauffrau K. D. .unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die C. Bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die Kredite bedient wurden.
Am 12, März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen. Die C.bank zog auch nach diesem Kontoinhaberwechsel Lastschriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. Die Lastschrift für April 1997 wurde von der Beklagten zurückgegeben, die Lastschriften für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihr unter Bel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv