BGH
Az.: XI ZR 258/99
Urteil vom 6. Juni 2000
Vorinstanzen: OLG Dresden – LG Leipzig
BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3;
Abkommen für den Lastschriftverkehr
a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.
b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß gesehen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin), und die beklagte Sparkasse streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Einzugsermächtigungslastschriften. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kauffrau K. D. .unterhielt unter der Firma ihres einzelkaufmännischen Unternehmens bei der Beklagten ein Girokonto. Die C. Bank P., der sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, zog auf dieses Konto Lastschriften in Höhe von monatlich 26.017,81 DM, durch die Kredite bedient wurden.
Am 12, März 1997 übernahm die Schuldnerin dieses Konto unter Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen. Die C.bank zog auch nach diesem Kontoinhaberwechsel Lastschriften bis einschließlich September 1997 über das Konto ein. Die Lastschrift für April 1997 wurde von der Beklagten zurückgegeben, die Lastschriften für die Monate Mai bis September 1997 wurden von ihr unter Bel[…]