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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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 Landgericht Hannover
Az.: 13 O 3037/01
Verkündet am: 09.11.2001

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Anlageberatung hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 22.915,– nebst 4 % Zinsen auf DM 15.250,– seit dem 4.10.1996 und 7 % Zinsen auf DM 7. 038,– seit dem 2. 7.2001 und auf weitere 627,– DM seit dem 12.9.2001 zu zahlen und den Kläger von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der XY aus dem Darlehensvertrag vom 10.9.1996 (Nr. 49 645) freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF 94/17 – aus der Beteiligung vom 1.9.1996 (Beteiligungs-Nr.: 941 721 097) mit einem Nominalbetrag von DM 60.000,–.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 28.000,– vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheit durch eine unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kapitalanlagegeschäftes nebst Schadensersatz.
Die Beklagte ist ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmen, das Kapitalanlagen Bauspar- und Versicherungsverträge vermittelt. Sie unterhält mit Hilfe selbstständiger Handelsvertreter eine Außendienstorganisation und wirbt in ihrem Logo damit, ein unabhängiger Finanzoptimierer zu sein.
Der Kläger, der bereits 1995 – vermittelt durch den selbstständigen Handelsvertreter der Beklagten – eine Beteiligung über 150.000,– DM am Dreiländer-Fonds „DLF 94/17″ erworben hatte, zeichnete auf Empfehlung desselben Handelsvertreters am 1.9.1996 eine weitere Beteiligung in Höhe von 60.000,– DM, für die er zusätzlich eine Abwicklungsgebühr von 3.000,– DM zahlte. Die Beteiligung finanzierte der Kläger durch das im Tenor näher bezeichnete Darlehen über 50.000,– DM, das in Höhe von 47.750,– DM ausgezahlt w[…]


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