LAG Bremen, Az.: 2 TaBVGa 5/12, Beschluss vom 26.04.2012
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.04.2012 – 8 BVGa 802/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung des Ausspruchs von 11 betriebsbedingten Kündigungen, bis über den Antrag des Betriebsrats zur Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Kurzarbeit rechtskräftig entschieden ist oder im Falle der Einsetzung der Einigungsstelle bis diese über den Antrag des Betriebsrats auf Einführung der Kurzarbeit abschließend entschieden hat.
Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete, neunköpfige Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2, der Arbeitgeberin sind 254 Arbeitnehmer beschäftigt.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockUnter dem 05.03.2012 schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich über die Verlegung des Betriebes nach Weyhe. Unter III. Ziffer 3 des Interessenausgleichs ist geregelt, dass Personalabbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung des Betriebs ausgeschlossen sind. Im Rahmen des Abschlusses des Interessenausgleichs erklärte die Beteiligte zu 2 auf Nachfrage des Antragstellers, dass es keine Veranlassung gebe, sich über Kurzarbeit zu unterhalten. Nachdem die Arbeitgeberin dem Betriebsrat in der 14. und 15. Kalenderwoche mitteilte, dass das Ausscheiden von 11 Arbeitnehmern erforderlich werde, schlug der Betriebsrat die Einführung von Kurzarbeit vor. Hierüber und über die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage Arbeitsplätze abzubauen, sprachen die Beteiligten auch in telefonischen Verhandlungen am 18.04.2012. Die Arbeitgeberin hielt dabei an der Absicht fest, betriebsbedingte Kündigungen aussprechen zu wollen.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurden dem Betriebsrat 11 Anhörungen zur Kündigung nach § 102 BetrVG der im Antrag benannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übergeben. 3 der Mitarbeiter unterliegen nach der Mitteilung an den Betriebsrat besonderem tariflichen Kündigungsschutz – die Arbeitgeberin beabsichtigt, diese außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, 2 weitere sind schwer behindert – die Arbeitgeberin beabsichtigt, noch die Zust[…]