Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tauglichkeit einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Kündigungsstreit im Bauvertrag: LG Landshut klärt Rechtsnatur und Vertragsbeendigung
In einem komplexen Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut ging es um die Kündigung eines Bauvertrags zwischen zwei Parteien. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, hatte einen Vertrag mit der Beklagten für den Neubau eines Reihenhauses geschlossen. Das Hauptproblem lag in der Kündigung des Vertrags durch beide Parteien und der damit verbundenen Rechtsnatur dieser Kündigungen. Während die Klägerin die Beendigung der Vertragsbeziehung durch ihre eigene Kündigung geltend machte, behauptete die Beklagte, ihre Kündigung sei die rechtlich wirksame.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 52 O 2784/20  >>>

[toc]
Rechtsnatur der Kündigungen
Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB zu stellen. Als diese nicht fristgerecht erbracht wurde, kündigte die Klägerin denBauvertrag. Die Beklagte wiederum forderte die Klägerin auf, die Bauarbeiten fortzusetzen und kündigte später ebenfalls den Vertrag, berufend sich auf § 648 a BGB. Beide Parteien streiten nun darüber, welche Kündigung rechtskräftig ist.
Bauhandwerkersicherung und Fristen
Ein zentraler Punkt des Rechtsstreits war die Bauhandwerkersicherung. Die Klägerin argumentierte, dass die von der Beklagten vorgelegte Sicherheit untauglich und wertlos sei, da sie befristet war. Zudem sei die Sicherheit nicht fristgerecht erbracht worden, was der Klägerin ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund einräume.
Vertragsnatur und Verbraucherschutz
Die Klägerin argumentierte weiter, dass der Vertrag nicht unter die Ausnahmeregelungen für Verbraucherverträge falle. Da es sich um den Bau von mehreren Reihenhäusern handele, sei die Beklagte nicht als Verbraucherin zu sehen. Dies sei relevant für die Frage, ob die Klägerin ein Anrecht auf die geforderte Bauhandwerkersicherung habe.
Rechtsmissbrauch und Verzug
Die Klägerin wies den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und des Verzugs zurück. Sie argumentierte, dass ihre Kündigung bereits vor dem vertraglich vereinbarten Baubeginn erfolgt sei und keine gravierenden Mängel vorlägen, die einen Verzug rechtfertigen würden.

Das Landgericht Landshut wies die Klage der Klägerin ab und stellte fest, dass die Kündigung der Beklagten rechtskräftig sei. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv