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Arbeitnehmer-Zeugnis – gelochtes Geschäftspapier ein Geheimzeichen?

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 3 Sa 58/19 – Urteil vom 11.07.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 09.01.2019, Az.: 3 Ca 615/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin das Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier zu erteilen.

Die 68 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01.10.1979 bis 31.03.2017 mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.950,00 Euro beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Handwerksbetrieb mit etwa 20 Mitarbeitern, der im Baubereich tätig ist (Verkauf und Verlegung von Fliesen und Natursteinarbeiten).

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31.03.2017 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier (Blatt 4 f. der Akten).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom 25.05.2018, die am 28.05.2018 beim Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf – eingegangen ist.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die bestrittene Behauptung der Beklagten, sie verfüge ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier durch Vernahme der Zeugin K… und P….

Mit Endurteil vom 09.01.2019 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines formell einwandfreien Zeugnisses erfüllt. Zur Überzeugung des Gerichts verfüge die Beklagte nur über gelochtes Geschäftspapier. Einen Anspruch auf Beschaffung eines neuen, ungelochten Geschäftspapiers zur Erstellung eines Zeugnisses habe die Klägerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard bei einem eher kleinen Handwerksbetrieb in der Baubranche sei. Auch liege in der Verwendung des gelochten Geschäftspapiers kein unzulässiges Geheimzeichen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 09.01.2019 ist der Klägerin am 17.01.2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift der Klägerin vom 13.02.2019 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 15.02.2019 eingegangen, die Berufungsbegründungsschrift vom 13.03.2019 am selben Tag.

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil und macht geltend, die Beklagte habe den Zeugniserteilungsanspruch durch Erteilung des Arbeitszeug[…]


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