Oberlandesgericht Hamm
Az: I-28 U 147/11
Urteil vom 29.03.2012
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Schadensersatz in Höhe von 6.456,02 € wegen eines Sachmangels des am 26.11.2009 erworbenen Fahrzeugs verlangen.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht gemäß den §§ 280, 281, 437 Nr. 3, 434 BGB liegen nicht vor.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das gekaufte Fahrzeug, der Mercedes Benz E 320, bereits bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe an den Kläger (§ 446 S. 1 BGB), mangelhaft war.
1. Soweit – wie hier – keine besondere Beschaffenheit vereinbart ist, ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V ist festzustellen, dass an dem verkauften Fahrzeug durch ein schlagartig wirkendes Ereignis ein Getriebedefekt aufgetreten ist. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt ist. Der Sachverständige hat die Getriebebestandteile, die im Zuge der vom Kläger beauftragten Begutachtung des Fahrzeugs durch den Zeugen L ausgebaut und ihm vor dem Senatstermin übersandt worden waren, untersucht. A[…]