Oberlandesgericht Dresden
Az: 12 U 782/10
Urteil vom 03.11.2010
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dessen Höchstbetragsbürgschaft über 120.000,00 DM vom 17.05.2000, mit der die Ansprüche der …….., die auf die Klägerin verschmolzen wurde (fortan einheitlich nur: Klägerin), gegen die ….. …. (fortan: Hauptschuldnerin) gesichert wurden, verjährt ist.
Die Höchstbetragsbürgschaft enthält unter „3. Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, Verzicht auf Einreden“ u.a. folgende Klausel:
„(1) Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat. Die Bank ist nicht verpflichtet, zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen oder ihr gestellte Sicherheiten zu verwerten.“
Die Klägerin wartete, nachdem sie die Hauptschuld mit Kündigungsschreiben vom 30.07.2003 fällig gestellt hatte, zunächst ab, ob die Hauptschuldnerin, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, die wiederholt angekündigten Ratenzahlung leistete, und leitete die Verwertung weiterer Sicherheiten ein, bevor sie den Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2009 wegen der die Bürgschaft unstreitig übersteigenden Hauptschuld in Anspruch nahm.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Bürgschaftsverpflichtung sei nicht verjährt, da diese nach der Fälligkeitsbestimmung in 3.1 der Bürgschaft erst mit Zugang der Zahlungsaufforderung vom 30.09.2009 fällig geworden sei. Jedenfalls sei die Verjährung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 29.01.2008 zur Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, mit der die bisherige Rechtsprechung geändert worden sei, gemäß § 206 BGB gehemmt gewesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Bürgschaftsforderung sei bereits infolge der Kündigung der Hauptschuld mit Schreiben vom 30.07.2003 fä[…]