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WEG-Anlage – Verjährungsfrist des Beseitigungsanspruchs einer baulichen Veränderung

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LG Frankfurt/Main, 2-13 S 191/14, Urteil vom 28.06.2017
Gründe:
I.

Die Kläger nehmen die Beklagten zu 1) und 2) auf Beseitigung einer Terrassenverglasung in Anspruch und begehren mit dem Hilfsantrag die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Verglasung.

Die Kläger sind seit 2009 Wohnungseigentümer, die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 5. Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer der Wohnung Nr. 4, die zunächst ebenfalls im Eigentum der Beklagten zu 1) stand und mit notariellem Vertrag vom September 2010 an den Beklagten zu 2) übertragen wurde.

Unter im einzelnen streitigen Umständen nahm der Beklagte zu 2) eine Verglasung der vor den Wohnungen Nr. 5 und 4 befindlichen Terrasse vor, sodass eine Art Wintergarten entstand, an dessen Seite eine Zugangstür nach Außen angebracht ist. …

Symbolfoto: VladKyryl/Bigstock

Auf der Eigentümerversammlung vom 07.08.2010 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Genehmigung dieser Verglasung. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-13 S 133/11) vom 08.05.2013 wurde der Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 31.12.2013 haben die Kläger Klage auf Beseitigung erhoben.

Die Parteien haben in erster Instanz um die Frage gestritten, ob die Verglasungen im Jahre 2009 oder erst im Jahre 2010 vorgenommen worden sind, und zu welchem Zeitpunkt die Kläger hiervon erfahren haben.

Das Amtsgericht auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt:

Den Klägern stünde zwar gegen den Beklagten zu 2) aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ein Beseitigungsanspruch zu, denn das Eigentum der Kläger sei durch die Verglasung der Terrasse beeinträchtigt, der Beklagte zu 2) habe auch unstreitig die Verglasung der Terrasse vorgenommen und sei daher auch Handlungs- sowie Zustandszerstörer. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Anspruch der Kläger bereits im Jahre 2009 entstanden sei. Mithin sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2013 der Anspruch verjährt gewesen. Die Verjährung sei nicht gem. § 203 BGB dadurch gehemmt gewesen, dass zwischenzeitlich die bauliche V[…]


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