VG Stuttgart – Az.: 11 K 6228/20 – Beschluss vom 29.06.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.09.2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.04.2019 für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. XXX in der B-Straße 19 in S, Ortsteil W. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Unmittelbar westlich und südlich des Vorhabens liegt der S-Bahnhof S-W.
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes in der W-Straße 2 in S-W. Das Grundstück liegt ca. 390 m vom Standort der Mobilfunksendeanlage entfernt.
Die Beigeladene erhielt erstmalig unter dem 16.10.2007 (Az.: XXX) von der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage am Standort B-Straße 19. Die Baugenehmigung erlosch, nachdem von ihr kein Gebrauch gemacht worden war.
Am 11.01.2017 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage.
Wegen der Errichtung einer Rampenanlage im Bereich des Bahnhofs S-W verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren zunächst. Im Februar 2019 führte die Antragsgegnerin die Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO durch. Dabei wurde die Antragstellerin nicht angehört.
Mit Bescheid vom 15.04.2019 (Az.: XXX) erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.
Die genehmigten Bauunterlagen enthalten folgenden Lageplan:
………………
Bestandteil der Baugenehmigung ist ferner die der Beigeladenen von der Bundesnetzagentur am 21.12.2016 erteilte Standortbescheinigung (Az.: XXX) für eine Mobilfunksendeanlage mit insgesamt 18 Funkanlagen.
Diese Standortbescheinigung setzt folgenden standortbezogenen Sicherheitsabstand fest:
……………
Weiterhin sind in dieser Standortbescheinigung folgende systembezogene Sicherheitsabstände festgelegt:
……………….
Am 18.09.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte sie aus, ihr Widerspruch sei nicht verfristet. Für sie gelte die Jahresfrist nach § 70 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, da sie lediglich abstrakt von der Genehmigung Kenntnis erlangt habe[…]