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Vollkaskoversicherung – Pflicht zur Auskunftserteilung nach Versicherungsfall

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Landgericht Paderborn
Az: 4 O 96/10
Urteil vom 25.08.2010

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vollkasko-Versicherungsvertrag auf Zahlung von 8.756,61 € in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin verursachte am 05.07.2009 einen Unfall mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Typ Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Klägerin ist alleinige Vertragspartnerin des Vollkaskoversicherungsvertrages. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann erworben und unterhalten. Der Ehemann der Klägerin verfügte über Fahrzeugschlüssel.
Der Vollkaskoversicherungsvertrag enthält in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter E.1.3 AVB eine Regelung zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Darin heißt es: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.“ In E.5.1 AVB ist geregelt: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz…“
Am Vorabend des 05.07.2009 hatten die Klägerin und der Ehemann der Klägerin Gäste. Im Laufe des Abends trank der Ehemann der Klägerin Alkohol, wobei streitig ist, welche Menge er zu sich nahm.
Nach einem Streit mit der Klägerin fuhr er nachts mit dem Fahrzeug los, wobei die näheren Umstände streitig sind und insbesondere in Streit steht, ob die Klägerin von einer etwaigen Alkoholisierung ihres Ehemannes Kenntnis hatte.
Gegen 03:30 Uhr kam der Ehemann der Klägerin auf der … Straße in … in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Straßenlaterne […]


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