Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauen an Grundstücksgrenze – Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

VG Köln – Az.: 2 L 389/21 – Beschluss vom 06.05.2021

1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Den ursprünglich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 00.11.2020 hat der Antragsteller im Orts- und Erörterungstermin am 30.04.2021 zurückgenommen, weshalb das Verfahren diesbezüglich entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.

Das weitere vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit den Anträgen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6741/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27.11.2020 anzuordnen,

2. dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber dem Beigeladenen einstweilige Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 VwGO hinsichtlich weiterer Bauarbeiten im Rahmen der genannten Baugenehmigung zu treffen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die genannte Baugenehmigung ist – entgegen der Auffassung des Beigeladenen – zulässig. Es fehlt nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Dem Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren steht nicht die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage im Hauptsacheverfahren 2 K 6741/20 entgegen. Die Klage ist insbesondere fristgerecht am 10.12.2020 erhoben worden. Eine etwaige materiellrechtliche Verwirkung der Abwehrrechte des Antragstellers führt nicht zur Unzulässigkeit einer rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage. Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Verwirkung von Rechtspositionen können vielmehr auseinanderfallen, vgl. BVerwG Beschluss vom 18. März 1988 – 4 B 50/88 -, Rn. 2, juris.

Auch steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, dass die Bauarbeiten im Rahmen der genannten Baugenehmigung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten vollständig abgeschlossen sind. Denn der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren insbesondere auch gegen die genehmigte Wohnnutzung auf dem Baugrundstück.

Der Antrag zu 1. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (vgl. unten I.). Gleiches gilt für den Antrag zu 2., der auf den Erlass einstweiliger Maßnahmen gem. §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv