BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 43/05
Urteil vom 23.11.2005
Vorinstanzen:
I. Instanz: LG Heilbronn, AZ.: 1 O 12/04, Urteil vom 23.08.2004
II. Instanz: OLG Stuttgart, AZ.: 5 U 153/04, Urteil vom 31.01.2005
Leitsätze:
Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personenkraftwagen C. , der im April 1994 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift „Sondervereinbarungen“ handschriftlich eingetragen: „Gewährleistung ist gegeben“.
Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes Unternehmen austauschen. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.303,38 €.
Der Kläger hat die Beklagte wegen der vorgenan[…]