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Verletzung der Räum- und Streupflicht – Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

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LG Frankfurt – Az.: 3 U 186/16 – Beschluss vom 22.12.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 1 O 293/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis 110.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017 (Bl. 438 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 305 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den Hinweisbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 468 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017 (Bl. 438 ff. d.A.) verwiesen.

(Symbolfoto: Tricky_Shark/Shutterstock.com)

1. Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen:

a) Die Räum- und Streupflicht der Beklagten hat sich nach Übertragung auf den Hausmeisterservice A auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verkürzt. Anders als die Klägerin meint, gab es mit den Hausmeisterverträgen vom 01.10.2000 und 18.06.2009 eine klare und eindeutige Absprache, auch den zum Gelände der Liegenschaften gehörenden Fußweg zu räumen. Denn den Fußweg bzw. Gehweg führen die Leistungsbeschre[…]


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