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Verkehrsunfall – Haftung für entstandene Arthrose

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 5/11
Urteil vom 28.04.2011

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.4.2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,– Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Kläger war am 5.6.2007 im Kreuzungsbereich der B … mit der K … an einem Verkehrsunfall beteiligt. Er befuhr die vorfahrtsberechtigte B … in Richtung K. und wurde von dem die Vorfahrt missachtenden Beklagten zu 1) im Bereich des vorderen rechten Kotflügels gerammt. Das Fahrzeug des Klägers drehte sich und blieb in Richtung G. stehen. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Altmarkklinikum G. verbracht. Zum dort erhobenen Befund wird Bezug genommen auf den Bericht vom 19.6.2006 (Bl. 21/22 I). Der Kläger hat dort nicht über Kniebeschwerden geklagt. Am 6.6.2006 stellte sich der Kläger bei seinem Hausarzt, dem Zeugen Kr., vor. Auch zu diesem Zeitpunkt berichtete der Kläger nicht über Kniebeschwerden. Erst am 19.6.2006 wurde der Kläger wegen Kniebeschwerden zu einem Orthopäden überwiesen. Eine konservative Beh[…]


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