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Muss der Arbeitnehmer das Trinkgeld an den Arbeitgeber herausgeben?

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Arbeitsgericht Gelsenkirchen – Az: 1 Ca 1603/13 – Urteil vom 21.01.2014
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des Centro P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen.

2. Der Feststellungsantrag zu 1.) und der Zwischenzeugnisantrag werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Der Gegenstandswert dieses Teilurteils beträgt 4.100,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Frage, ob die Klägerin an von der Beklagten vereinnahmten Geldbeträgen zu beteiligen ist, weil es sich dabei um „Trinkgelder“ für das Personal gehandelt hat.

Die 1955 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbes mit regelmäßig mehr als 10 Beschäftigten, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird, in Teilzeit beschäftigt. Die danach vorgesehene Tätigkeit der Unterhaltsreinigerin übte die Klägerin, ihren Wünschen entsprechend, zwischenzeitlich nur für wenige Monate aus. Überwiegend, im Jahr 2013 durchgehend, war ihr die Tätigkeit einer Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben zugewiesen. Dafür erhielt die Klägerin zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 EUR brutto, woraus ein Monatseinkommen in Höhe von rund 600,00 EUR brutto resultierte.

Der Einsatz der Klägerin erfolgte ständig im Einkaufszentrum Centro P, mit deren Betreiberin die Beklagte seit Jahren in laufender Vertragsbeziehung steht. Der Beklagten obliegt dort die Reinigung der 4 öffentlichen für die Kunden und Besucher vorgesehenen Toilettenanlagen sowie die Sauberhaltung weiterer Flächen im Cateringbereich. In den Sommermonaten 2013 bestand das von der Beklagten im Centro P eingesetzte Team aus insgesamt 12 sog. „Sitzerinnen“ und 8 Reinigungskräften, wobei letztere, den tariflichen Bestimmungen entsprechend, eine Stundenvergütung in Höhe von mindestens 9,00 EUR brutto erhielten.

Das Centro P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Gleichwohl sind in den Eingangsbereichen der 4 Toilettenanlagen auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an[…]


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