ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 12289/12
Urteil vom 17.01.2014
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger weder verpflichtet ist, ab 1. August 2013 eine Tätigkeit als „Gruppenleiter WP-Spezialisten“ auszuüben, noch eine auf diese Tätigkeit gerichtete Ausbildung zu absolvieren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.694,10 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Mangostar/Bigstock
Es geht um die Verbindlichkeit einer Weisung. – Vorgefallen ist folgendes:
I. Der (heute1) 64-jährige Kläger trat im April 1966 unter Begleitumständen, die nicht im Einzelnen2 festgestellt sind, in die Dienste der D. Bank AG. Nach gut 25 Jahren kam es im Dezember 1991 zur beiderseitigen Unterzeichnung einer (wohl) neuen Vertragsurkunde3 (Kopie: Urteilsanlage I.). In § 1 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Bank vorformulierten Regelwerks heißt es:
„1. Vertragsbeginn/Tätigkeit
Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.01.1992 weiterbeschäftigt.
Er ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Bank zu stellen. Zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedarf er der schriftlichen Zustimmung der Bank.
Der jeweilige Tätigkeitsbereich wird von der Bank bestimmt. Dabei wird sie seine persönlichen Belange sowie seine Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigen.
Die Bank ist berechtigt, den Mitarbeiter an jeden zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen.
II. Wie es den Parteien während der Jahrzehnte ihrer Zusammenarbeit miteinander erging, ist gleichfalls nicht im Detail ausgeleuchtet und im Übrigen streckenweise streitig.
1. Fest steht, dass die Bank den Kläger mit Schreiben vom „Dezember 1997“4 (Kopie: Urteilsanlage II.) folgendes wissen ließ:
„ … wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Ihrer Funktion als
Leiter Wertpapier-/DTB-Spezialisten
Region Nordost
zum Abteilungsdirektor ernennen.
Wir wünschen Ihnen in Ihrer Aufgabe weiterhin viel Freude und Erfolg“.
Die erwähnte – und organisatorisch der Zentrale der Bank in Berlin zugeordnete – „Region Nordost“ war[…]