BGH-Urteil setzt Grenzen: Das „Ewige Widerspruchsrecht“ bei Lebensversicherungen und die Fallstricke treuwidrigen Verhaltens
Das „ewige Widerspruchsrecht“ ist ein Begriff, der in der Versicherungsbranche in Deutschland weit verbreitet ist. Es bezieht sich auf das Recht von Versicherungsnehmern, ihre Versicherungsverträge auch nach vielen Jahren noch zu widerrufen, insbesondere wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden. Dieses Recht hat seine Wurzeln in den Bestimmungen des Vertragsversicherungsgesetzes (VVG) und wurde durch verschiedene Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), weiter geprägt.
Die Idee hinter dem „ewigen Widerspruchsrecht“ ist der Schutz der Verbraucher. Wenn Versicherungsnehmer nicht korrekt über ihre Rechte belehrt werden, sollten sie nicht an Entscheidungen gebunden sein, die sie möglicherweise anders getroffen hätten, wenn sie vollständig informiert gewesen wären.
✔ Das Wichtigste in Kürze
Ewiges Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen ermöglicht Versicherungsnehmern, Verträge auch nach vielen Jahren zu widerrufen, wenn sie nicht korrekt über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden.
Das BGH-Urteil (Az. IV ZR 268/21) hat die Rahmenbedingungen für das „Ewige Widerspruchsrecht“ neu definiert.
Treuwidriges Verhalten kann die Rechte von Versicherungsnehmern einschränken.
Ein zentraler Fall betraf eine Versicherungskundin, die ihre Lebensversicherung nach fast zwei Jahrzehnten durch Widerspruch beenden wollte aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielte eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung des „ewigen Widerspruchsrechts“.
Das BGH-Urteil hat Konsequenzen für Versicherungskunden und stärkt ihre Position, insbesondere bei fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen.
Versicherungsunternehmen werden durch das Urteil darauf hingewiesen, klare und rechtlich korrekte Widerspruchsbelehrungen bereitzustellen.
Bedeutung des BGH-Urteils für Versicherungskunden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 268/[…]