BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 2027/02
Beschluss vom 23.10.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 – IV ZR 111/02 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 – 8 U 59/01 -,
c) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 – 12 O 4091/00 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 – 12 O 4091/00 – und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 – 8 U 59/01 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Urteile werden aufgehoben, soweit sie die Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im Hilfsantrag sowie hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2 und des Feststellungsantrags zu 3 abweisen.
Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 – IV ZR 111/02 – insoweit gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), einem Lebensversicherungsunternehmen, einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Grundlage des Vertragsverhältnisses waren d[…]