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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht: Haftungsbefreiung der Versicherung

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 99/01
Verkündet am 21.02.2002
Vorinstanz: LG Gießen – Az.: 5 O 20/01

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 09.04.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 7.413 Euro.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zurecht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger wegen des Unfalls vom 01.01.2000 auf der Fahrt von Wismar nach Frankfurt am Main eine Entschädigung aus der bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung Nr. 1140.1520.1864-3 nicht zusteht.
Vorliegend geht es nicht um eine Kfz.-Haftpflichtversicherung, für die § 7 Abs. V Nr. 1 – 3 AKB gilt, sondern um eine Vollkaskoversicherung, auf die § 7 Abs. V Nr. 4 AKB Anwendung findet, welcher auf § 6 Abs. 3 VVG verweist. Danach ist vorliegend von einer Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Durch das Strafurteil des Landgerichts Limburg vom 09.11.2000 steht rechtskräftig fest, dass sich der Kläger nach § 142 Abs. 2 STGB strafbar gemacht hat, weil er, nachdem er sich vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen zum Unfall nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat; dazu hätte sich der Kläger gemäß § 142 Abs. 3 StGB unverzüglich beim Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle melden müssen, was unstreitig nicht geschehen ist. Vielmehr will der Kläger nach seiner eigenen Darstellung zunächst an der Unfallstelle erfolglos per Handy die Polizei zu erreichen versucht haben; er will dann per Anhalter nach Gießen in seine Wohnung gefahren sein, anschließend per Taxi nach Frankfurt am Main zu einem Diskobesuch, dann per Bahn […]


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