OLG Hamm – Az.: I-9 U 56/18 – Urteil vom 21.05.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für die ihm anlässlich eines Unfalls vom ##.11.2005 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Die Beklagte zu 2 war von dem Bauherrn T mit der Erweiterung des auf dem Gelände der Fa. N in E, X-StraÃe ## gelegenen T4 Centers beauftragt. Die Beklagte zu 2 ihrerseits beauftragte den Kläger als selbstständigen Subunternehmer mit dem Transport von Sandwich-Elementen mittels eines angemieteten Krans auf die jeweils oberste Plattform der Halle, wo diese von Angestellten des Klägers und Arbeitnehmern anderer Firmen entgegengenommen, und bis zum späteren Einbau zwischengelagert wurden.
Der Kläger übernahm am Morgen des ##.11.2005 entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Bedienung des Krans von dem Beklagten zu 1, einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2. Fortan bediente der Kläger mittels mobiler Fernsteuerung den unmittelbar vor der Halle stehenden Kran. Gegen 10:30 h versetzte der Beklagte zu 1 – ohne den Kläger zuvor hierüber zu informieren – einen bei der Beklagten zu 3 gegen Haftpflicht versicherten N Sprinter, dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist, von dessen bisherigen Abstellort rückwärtsfahrend in Richtung auf den Standort des Krans und den des Klägers zu. Hierbei orientierte sich der Beklagte zu 1 nach eigenen Angaben anhand des rechten AuÃenspiegels, in dem er den Kläger gesehen habe. Nachdem der Kläger aus seinem Blickfeld verschwunden sei, habe er sein Kraftfahrzeug angehalten. Er habe nach dem Aussteigen den Kläger hinter dem Fahrzeug in Längsrichtung bewusstlos liegend vorgefunden. Der Kläger erlitt u.a. lebensgefährliche Kopfverletzungen, die ein mehrwöchiges Koma, die zeitweise Anordnung der Betreuung, mehrere Operationen sowie stationäre Klinikaufenthalte und Anschlussheilbehandlungen zur Folge hatten. Seit dem Unfalltag ist der KlÃ[…]