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Tachomanipulation: Umfang der Strafbarkeit

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1589/05
Beschluss vom 09.05.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen § 22 b Abs. 1 und 3 StVG hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>). Eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vor Erlass eines Vollzugsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 90, 128 <136>; 97, 157 <164>), und wenn er erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können (vgl. BVerfGE 20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). Hierauf berufen sich die Beschwerdeführer.
II.
Nach diesem Maßstab sind die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht beschwert. Ihr unternehmerisches Betätigungsfeld, das die digitale Programmierung von Wegstreckenzählern zum Zwecke von deren Umstellung, Reparatur und Justierung und die Herstellung hierfür geeigneter Software umfasst, ist von den angegriffenen Normen nach deren Wortlaut, Systematik und der gesetzgeberischen Intention nicht betroffen.
1.
Die Strafvorschrift des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG stellt das Verfälschen d[…]


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