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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rahmenvertrag bei Fuhrpark – Haftung aus Vollkaskoversicherung – Vertragskündigung

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 9 U 175/05
Urteil vom 25.04.2006
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 160/04

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.8.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 160/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Im Herbst des Jahres 2001 erwarb der Kläger einen BMW 328 I Cabrio. Das Fahrzeug war innerhalb eines Rahmenvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B Autoversicherung P AG, und der D Fuhrpark–Management in C kasko- und haftpflichtversichert. Betreuender Vertriebspartner für den Rahmenvertrag war die L Assekuranz in C. Mit Schreiben vom 6.3.2001 hatte die Versicherungsgesellschaft den Rahmenvertrag und alle damit verbundenen Verträge mit der D zum 1.1.2002 gekündigt. Die Kündigung war dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt.
Am 23.2.2002 geriet der Kläger mit dem Fahrzeug auf der Autobahn A 1 in Richtung M auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Die Insassen des total beschädigten Wagens wurden verletzt.
Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei am Fahrzeug des Klägers am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von 0,7 bis 1,1 mm und am Reifen hinten rechts eine Profiltiefe von 0, 5 bis 0,9 mm fest (Bl. 79 GA).
In einem vom Kläger eingeholten Gutachten der E Automobil GmbH, Niederlassung C, vom 15.11.2002 wird die Profiltiefe der Reifen vorne mit jeweils 5,0 mm, hinten links mit 1,5 mm und hinten rechts mit 1,0 mm angegeben (Bl. 6 GA). Auf den Personenschaden zahlte die Beklagte als Haftpflichtversicherer einen Betrag von 27.586,24 €.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung auf Grund der Kaskoversicherung in Höhe von 14.592,14 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung und Freistellung im Hinblick auf den Haftpflichtversicherungsschutz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Erstattu[…]


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